Allgemeine Geschäftsbedingungen

zum Auftrag zur Vermittlung des Verkaufs eines gebrauchten Fahrzeugs

I Allgemeines

1. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

2. Der Auftraggeber darf keinen weiteren Vermittler beauftragen.

3. Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der die untere Preisgrenze übersteigende Mehrerlös dem Vermittler als Provision

zuseht, ist der Vermittler von der Beschränkung des § 181 BGB befreit, er kann also das Fahrzeug zur vereinbarten unteren Preisgrenze auch selbst ankaufen.

II. Untere Preisgrenze / Pflichten des Auftraggebers bis zur Fahrzeugübergabe

1. Die vereinbarte untere Preisgrenze darf der Vermittler, ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers nicht unterschreiten. Ist in eiligen Fällen die Zustimmung zunächst mündlich erteilt worden, ist sie vom Auftraggeber umgehend schriftlich zu bestätigen. Die untere Preisgrenze beruht auf dem jetzigen Zustand des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Angaben des Auftraggebers und der im Rahmen der festgelegte Gesamtfahrleistung normalen Abnutzung.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Vermittler alle erforderlich werdenden Pflege- und Wartungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.
Bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Vermittler jeweils unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die den Wert des Fahrzeugs beeinträchtigen können, insbesondere Unfall- und sonstige Schäden (z. B. Motor-, Kupplungs-, Reifen-, Achsen-, Getriebe-, Blechschäden).
Dem Vermittler eine etwaige Überschreitung der für den Übergabezeitpunkt festgelegten Gesamtfahrleistung anzugeben.
Dem Vermittler anzugeben, wenn zwischen Vertragsabschluß und Übergabe des Fahrzeugs an den Vermittler die tatsächliche Fahrleistung vom Stand des Kilometerzählers abweicht.

 

III. Weitere Rechte und Pflichten des Vermittlers

1. Der Vermittler ist ermächtigt, Probe- , Vorführungs- und Überführungsfahrten im Rahmen des ihm erteilten Auftrages vorzunehmen oder durch Betriebsangehörige, Sachverständige oder Kaufinteressenten durchführen zu lassen.

2. Der Vermittler ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich den erfolgten Verkauf des Fahrzeugs anzuzeigen, ihm die Anschrift des Käufers mitzuteilen und den erlangten Kaufpreis, verauslagte Pflege- und Instandsetzungsaufwendungen und seine Provision Rechnung zu legen (Agenturabrechnung). Es sei denn, der Vermittler verkauft auf eigene Rechnung.

3. Der Vermittler ist unter Beachtung von Abschnitt II Ziffer 1 bevollmächtigt, den Kaufpreis im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzuziehen, davon Pflege- und Instandsetzungskosen, seine Provision und die darauf entfallende Umsatzsteuer abzuziehen, sowie mit etwaigen sonstigen im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag stehenden Forderungen an den Auftraggeber aufzurechnen.

4. Der Vermittler darf den Fahrzeugbrief erst herausgeben, wenn der Kaufpreis voll bezahlt ist.

 

IV Provision

Die vereinbarte Provision wird fällig mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer.

Der Vermittler hat auch Anspruch auf die vereinbarte Provision, wenn ein von ihm abgeschlossener und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechender Verkauf aus einem Grund nicht ausgeführt wurde, den der Auftraggeber zu vertreten hat.

1. Der Vermittler hat Anspruch auf die vereinbarte Provision, auch dann, wenn nach Beendigung des Auftrages ein Kaufvertrag mit einem Käufer zustande kommt, der nachweislich durch der Vermittler von dem beabsichtigten Verkauf des Fahrzeugs erfahren hat.

V. Ersatz von Aufwendungen

Hat der Auftraggeber zu vertreten, dass der Verkauf des Fahrzeugs nicht vermittelt werden kann, so ist er verpflichtet dem Vermittler alle Aufwendungen bzw. die entgangene Handelsspanne im Falle eines geschlossenen Verkaufsvertrages zu ersetzen. Sollte sich das vom Auftraggeber beschriebene Fahrzeug bei Anlieferung nicht im vereinbarten Zustand befinden, so ist er verpflichtet den Wagen auf seine Kosten wieder bei uns abzuholen. Sollte der Rücktransport mit unserem geschlossenen Transporter erfolgen, werden die anfallenden Transportkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

VI Haftung

Der Vermittler haftet für Verlust oder Beschädigungen des für den Auftraggeber verwahrten Fahrzeugs, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Haftung beschränkt sich hierbei auf die im Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vermittler unbeschränkt. Bei fahrlässiger Verletzung haftet der Vermittler nur für vorhersehbare Schäden. Für Elementarschäden wie insbesondere Hagel, Vandalismus und Brand, wird ausdrücklich keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber hat selbst für eine Versicherung Sorge zu tragen oder eine Versicherung beizubehalten, welche genannte Schäden umfasst. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im Falle der Beschädigung auf die Übernahme der Instandsetzungskosten. Im Übrigen haftet der Vermittler nicht. Ist die Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der für den Tag der Beschädigung zu ermittelnde Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Verlust des Fahrzeugs oder Teilen davon. Der Vermittler hat zu diesem Zweck eine Vollversicherung für Handel und Handwerk abgeschlossen. Zur Vermeidung einer Doppelversicherung haftet bei einem noch zugelassenen Obhutsfahrzeug im Schadensfall die Versicherung des Auftraggebers. Dies gilt auch bis zum Ablauf der Ruheversicherung bei einem abgemeldeten Fahrzeug des Auftraggebers.

VII. Dauer des Vertrages

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten geschlossen. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Nach Ablauf dieser Frist beträgt die ordentliche Kündigungsfrist eine Woche.

VII. Erfüllungsort / Gerichtssand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Inländern, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz bzw. Wohnsitz des Auftraggebers.

2. Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekann ist, ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Vermittlers.